Kein Sprachaufenthalt für Mönch

Kein Sprachaufenthalt für Mönch

Kein Sprachaufenthalt für Mönch

Karmeliterpater auch vor Bundesgericht abgeblitzt

Im Fall des indis­chen Karmeliter­pa­ters, der während eines Jahres einen Sprachkurs in Basel hätte besuchen sollen, hat nun auch das Bun­des­gericht einen Entscheid gefällt. Das ober­ste Gericht des Lan­des ist auf die Beschw­erde gegen die Ablehnung des Gesuchs für die Ein­reise für einen Sprachaufen­thalt gar nicht erst einge­treten.Mit dem am 24. Juli gefäll­ten Urteil des Bun­des­gerichts (bundesgericht.ch; 2C_626/2018) bleibt der Entscheid des basel-städtis­chen Migra­tionsamtes ste­hen. Dieses hat­te einem 35-jähri­gen katholis­chen Priester die Ein­reise in die Schweiz für den Besuch eines ein­jähri­gen Sprachkurs­es ver­weigert. Der Pater hätte im Karmeliterk­loster in Basel gelebt, das Kloster garantierte gegenüber den Behör­den für Kost und Logis.Alle weit­eren Instanzen stützten den Entscheid des kan­tonalen Migra­tionsamtes. Am 4. Dezem­ber 2017 wies das Jus­tiz- und Sicher­heits­de­parte­ment den Rekurs gegen den Entscheid des Amtes ab. Danach kam der Fall in die Medi­en. Auch der Weit­erzug an das Appel­la­tion­s­gericht blieb erfol­g­los (rechtsprechung.gerichte-bs.ch; VD.2017.284).Ste­fan Suter, Präsi­dent der Stiftung «Kloster der Karmeliter in Basel», ist über den Aus­gang des Ver­fahrens ent­täuscht. «Wir bedauern sehr, dass man nicht Hand geboten hat für eine vernün­ftige Lösung und die Ein­reise für den Sprachkurs erlaubt hat», sagte er gegenüber «Kirche heute». Für die Begrün­dung der Ablehnung hat er kein Ver­ständ­nis. Das Argu­ment, der Sprachkurs sei vorgeschoben wor­den, sei eine Unter­stel­lung. Das Jus­tiz- und Sicher­heits­de­parte­ment hat­te gel­tend gemacht, dass der Sprachaufen­thalt wesentlich mit seel­sorg­erisch­er Tätigkeit ver­bun­den gewe­sen wäre. Gestützt darauf ging das Departe­ment von ein­er Umge­hung der stren­gen Zulas­sungs­be­din­gun­gen für die Erwerb­stätigkeit aus.Das Appel­la­tion­s­gericht hält in seinem Urteil fest, dass selb­st bei Erfül­lung aller Voraus­set­zun­gen kein Recht­sanspruch auf die Erteilung ein­er Bewil­li­gung für eine Ein­reise zur Aus- oder Weit­er­bil­dung beste­ht. Den unter Abwä­gung ver­schieden­er Inter­essen gefäll­ten Ermessensentscheid habe die Vorin­stanz einge­hend begrün­det. Ins Gewicht fiel dabei unter anderem, dass das vorgeschriebene min­i­male Unter­richt­spro­gramm um rund die Hälfte unter­schrit­ten werde. «Der Argu­men­ta­tion der Vorin­stanz, dass durch die sich ergebende Freizeit die seel­sorg­erische Tätigkeit in den Vorder­grund rückt, kann vol­lum­fänglich gefol­gt wer­den», heisst es im Urteil.Der Mönch wäre auss­chliesslich für den ein­jähri­gen Deutschkurs nach Basel gekom­men und danach wieder gegan­gen, betonte Suter in sein­er Stel­lung­nahme zum Bun­des­gericht­surteil. «Er war nicht für die Seel­sorge vorge­se­hen.» Als Sprach­schüler, der kein Deutsch spricht, wäre er dafür auch nicht geeignet gewe­sen. Für das Kloster bedeutet der Entscheid deshalb keinen Ein­bruch. «Der Kloster­be­trieb läuft weit­er», sagte Suter.Reg­u­la Vogt-Kohlerwww.ocdbasel.org
Redaktion Lichtblick
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