Missbrauchsprävention: Bischöfe präzisieren Umgang mit Assessments
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Missbrauchsprävention: Bischöfe präzisieren Umgang mit Assessments

Seit rund einem Jahr werden angehende Seelsorger:innen auf ihre Eignung für den Beruf geprüft. Nun haben die Schweizer Bischöfe festgelegt, wie mit den Resultaten der Assessments umzugehen ist. Ausserdem werden die Tests auf Seelsorgende aus dem Ausland ausgeweitet.

Die Schweiz­er Bis­chöfe sind einen Schritt weit­er in der Frage, wie sie mit den Resul­tat­en der Assess­ments (siehe Infobox) von ange­hen­den Seelsorger:innen umge­hen möcht­en. Am 19. März haben sie die Aus­führungs­bes­tim­mungen hierzu «ein­stim­mig ver­ab­schiedet», wie ein­er Mit­teilung vom 23. März zu ent­nehmen ist. 

Darin bekräfti­gen sie nochmals, dass nur eine vom Bischof bes­timmte Instanz Zugang zu den voll­ständi­gen Assess­ment-Bericht­en und damit zu den Resul­tat­en erhält. Dies ist in der Regel die Aus­bil­dungsleitung (kirchen­in­tern «Regens» genan­nt) oder ein dafür zuständi­ges Gremi­um sowie der Bischof selb­st. Die Resul­tate wer­den mit den Kandidat:innen besprochen, diese erhal­ten eine Kopie der Berichte. 

Abklärungsnachweis enthält keine Resultate

Neu ist den Bes­tim­mungen zu ent­nehmen, dass «die Eck­dat­en des Ergeb­niss­es» in einem «diöze­sa­nen Abklärungsnach­weis» zusam­men­fasst wer­den. Dieses Doku­ment soll mit Ein­willi­gung des/der Kanditat:innen in deren Per­son­al­dossier abgelegt wer­den. Ausser­dem wird es der Behörde zugeschickt, bei welch­er der/die Seelsorger:in die erste Stelle antritt. In der Regel ist dies die Kirchge­meinde. 

Der Abklärungsnach­weis enthält allerd­ings keine Angaben zum Resul­tat des Assess­ments, wie Mau­rice Gred­er, Sprech­er der Bischof­skon­ferenz, auf Nach­frage erk­lärt. Auch sei nicht geregelt, was geschieht, wenn ein:e Kandidat:in nicht möchte, dass der Nach­weis im Per­son­al­dossier abgelegt wird.

Anstellende Behörde muss Resultat selber erfragen

Die Namen der geprüften Kandidat:innen wer­den zusam­men mit dem Ort und dem/der Auftraggeber:in in einem nationalen Verze­ich­nis fest­ge­hal­ten, nicht jedoch die Resul­tate. Als Grund hier­für nen­nt die Bischof­skon­ferenz Daten­schutzbes­tim­mungen und Per­sön­lichkeit­srechte der betrof­fe­nen Seelsorger:innen. Für die anstel­len­den Behör­den, in der Regel Kirchge­mein­den, bedeutet dies, dass sie im nationalen Verze­ich­nis den Auff­tragge­ber des Assess­ments erfra­gen und selb­st bei diesem nach­fra­gen muss, wenn sie das Resul­tat eines Assess­ments erfahren möchte. 

Diese Regelung hat­te bere­its im Vor­feld für Kri­tik gesorgt. Laut Urs Brosi, Gen­er­alsekretär der Römisch-katholis­chen Zen­tralkon­ferenz, legt die SBK damit die Daten­schutzbes­tim­mungen ein­seit­ig zugun­sten poten­zieller Täter:innen aus. Dies sagte  er gegenüber kath.ch. Thomas Schüller, Pro­fes­sor für Kirchen­recht an der Uni Mün­ster,  ver­weist gegenüber dem «Tages-Anzeiger» auf Län­der wie die USA oder Deutsch­land, wo die Ein­sicht in Assess­ments anders gehand­habt werde. 

Im Vor­feld war ausser­dem kri­tisiert wor­den, dass es keine externe Kon­trol­linstanz gibt, welche über­prüft, ob die Empfehlun­gen der Fach­per­so­n­en auch umge­set­zt wer­den. Die Entschei­dung darüber, ob eine Per­son, die ein Assess­ment nicht bestanden hat, angestellt wird oder nicht, liegt in der Hand des Ordi­nar­i­ats. Daran ändern auch die Aus­führungs­bes­tim­mungen nichts.

Seelsorgende aus dem Ausland

Bis­lang haben erst Seel­sor­gende in Aus­bil­dung die Assess­ments durch­laufen. Ab sofort sollen die Prü­fungsver­fahren «nach und nach» auch auf Seel­sor­gende aus­gedehnt wer­den, die aus dem Aus­land kom­men. Berechtigte Aus­nah­men seien möglich. Auf Nach­frage erläutert Mau­rice Gred­er, Sprech­er der SBK, wenn ein:e Kandidat:in beispiel­sweise nach­weisen könne, ein ver­gle­ich­bares Prü­fungsver­fahren im Heimat­bis­tum durch­laufen zu haben, müsse er oder sie nicht noch ein­mal ein zweites Assess­ment durch­laufen. Mit den Resul­tat­en der Assess­ments von Seel­sor­gen­den aus dem Aus­land wird im Wesentlichen gle­ich ver­fahren wie bei den Seel­sor­gen­den in Aus­bil­dung. 

Darüber hin­aus sollen auch Seel­sor­gende, die bere­its im Beruf tätig sind, geprüft wer­den kön­nen, wenn diese «Auf­fäl­ligkeit­en zeigen», die auf ern­sthafte Defizite in Basiskom­pe­ten­zen hin­wiesen. Laut Gred­er kann bei Hin­weisen der Orts­bischof – gegebe­nen­falls  zusam­men mit der Anstel­lungsin­stanz – ein soge­nan­ntes «Fokusassess­ment» anord­nen. Auf Nach­frage erläutert Gred­er, dies könne eine spez­i­fis­che Abklärung zu den gemelde­ten Auf­fäl­ligkeit­en sein, es sei aber je nach Fall auch möglich, dass eine bre­it­ere Abklärung nötig sei oder gar ein ganzes Assess­ment durch­lau­gen müsse. Bericht und Abklärungsnach­weis wür­den doku­men­tiert und der Nach­weis im Per­son­al­dossier hin­ter­legt. 

Keine proaktive Kommunikation bei Bistumswechsel

In der Miss­brauchsstudie, die 2023 pub­liziert wurde, find­en sich Beispiele, wie Täter durch einen Wech­sel des Bis­tums weit­er­hin im Amt bleiben kon­nten und am neuen Ort wiederum über­grif­fig wur­den. Solche Fälle sind auch weit­er­hin möglich. «Die Bes­tim­mungen sehen keine proak­tive Mit­teilungs-Oblig­a­tion zwis­chen Bistümern vor», schreibt Gred­er auf Nach­frage. Diese gelte auss­chliesslich für Erstanstel­lun­gen. Es liegt somit in der Ver­ant­wor­tung des neuen Bis­tums, beim vorheri­gen Bis­tum nach einem Assess­ment und dem allfäl­li­gen Resul­tat des­sel­ben nachzufra­gen.

Vier­stu­figes Ver­fahren

Das Ver­fahren beste­ht zunächst aus drei fach­lichen Abklärungss­chrit­ten: ein­er testpsy­chol­o­gis­chen Unter­suchung, einem kom­pe­tenzbasierten Inter­view und einem foren­­sisch-klin­is­chen Inter­view. Diese Schritte wer­den von exter­nen Fach­per­so­n­en durchge­führt und in drei sep­a­rat­en Bericht­en doku­men­tiert. Gestützt auf die Berichte führen die Aus­bil­dungsver­ant­wortlichen im vierten Schritt ein Eig­nungs­ge­spräch mit den Kandidat:innen und Kan­di­dat­en. Die Eig­nungsabklärung wurde von ein­er Arbeits­gruppe unter der Leitung von Jérôme Endrass, Leit­er Forschung & Entwick­lung beim Amt für Jus­tizvol­lzug und Wiedere­ingliederung des Kan­tons Zürich, konzip­iert.

Der Artikel ist zuerst im pfar­rblatt Bern erschienen.

Sylvia Stam
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