Den ethischen Anspruch in Rechtstexte umsetzen
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Den ethischen Anspruch in Rechtstexte umsetzen

Den ethischen Anspruch in Rechtstexte umsetzen

Im Interview spricht Adrian Loretan über Menschenrechte in der katholischen Kirche und im Allgemeinen

Vor 75 Jahren, am 10. Dezem­ber 1948, ver­ab­schiedete die UNO-Gen­er­alver­samm­lung die All­ge­meine Erk­lärung der Men­schen­rechte (AEMR). Seit­dem gibt es ein Instru­ment gegen Macht­miss­brauch, auch in der Kirche, sagt Adri­an Lore­tan.Men­schen­würde und Men­schen­rechte fan­den auch Einzug in Doku­mente des Zweit­en Vatikanis­chen Konzils. Welche Punk­te waren neu für die katholis­che Kirche? Adri­an Lore­tan: Papst Johannes XXIII. begin­nt mit­ten im Konzil 1963 men­schen­rechtlich zu argu­men­tieren in der Enzyk­li­ka Pacem in ter­ris. Dieser Wende schliesst sich das Konzil an. Es gibt «in der Kirche keine Ungle­ich­heit auf­grund von […] sozialer Stel­lung oder Geschlecht» (LG 32). Das Konzil verneint so aus­drück­lich jede The­o­rie oder Prax­is, «die zwis­chen Men­sch und Men­sch […] bezüglich der Men­schen­würde und der daraus fliessenden Rechte einen Unter­schied macht […], weil dies dem Geist Christi wider­spricht» (NA 5). Daher muss «jede Form ein­er Diskri­m­inierung […] beseit­igt wer­den, da sie dem Plan Gottes wider­spricht» (GS 29). Dies ist keine sozi­ol­o­gis­che Beschrei­bung der Wirk­lichkeit, son­dern eine nor­ma­tive Sicht, wie es sein müsste, aber nicht ist.Hat die katholis­che Kirche Schritte unter­nom­men, damit die Rechte, die sie während des Zweit­en Vatikanis­chen Konzils for­muliert hat, auch einge­fordert wer­den kön­nen? Der The­ologe Karl Rah­n­er hat mich motiviert, Kirchen­rechtswis­senschaft zu studieren. Er ver­tritt die Auf­fas­sung, dass das Konzil zur Maku­latur verkommt, wenn diese Konzil­s­texte nicht in verbindlich­es Ver­fas­sungsrecht der Kirche über­set­zt wer­den. Papst Paul VI. hat­te dieses Anliegen aufgenom­men in einem Grun­drecht­skat­a­log der kirch­lichen Ver­fas­sung (Lex Eccle­si­ae Fun­da­men­tal­is), die aber von Johannes Paul II. nicht in Kraft geset­zt wurde. Die vom Konzil beschriebene Würde der Per­son (DH 1), die Gle­ich­stel­lung der Gläu­bi­gen (LG 32), das Diskri­m­inierungsver­bot (GS 29), die Reli­gions­frei­heit (DH) und die men­schen­rechtliche Argu­men­ta­tion des ober­sten Lehramtes bekom­men erst als rechtliche Grössen ihre Verbindlichkeit. Men­schen­rechte sind ja ein Instru­ment gegen den Macht­miss­brauch in der Kirche, wie es die erste Bischof­ssyn­ode 1967 sehr klar for­muliert hat. Während die katholis­che Kirche nach aussen eine Ver­fech­terin der Men­schen­würde ist, scheint sie kirchen­in­tern einen anderen Massstab zu haben. Wie begrün­det sie diesen ungle­ichen Umgang mit den Grun­drecht­en?Die Kirche will die Grund­sätze der sozialen Ord­nung verkündi­gen, «insoweit die Grun­drechte der men­schlichen Per­son […] dies erfordern» (c. 747 § 2). Genau an diesen Grun­drecht­en, die die Kirche nach aussen verkün­det in ihrer Soziallehre, wird sie nun nach innen gemessen. Denn man kann nicht Wass­er predi­gen und Wein trinken.Solange das gel­tende Recht der Kirche von einem schranken­losen Vor­be­halt zugun­sten der kirch­lichen Autorität aus­ge­ht, kann von Grun­drecht­en in einem strik­ten Sinn in der Kirche nicht die Rede sein. Deren Wesen beste­ht darin, dass sie der Ausübung des Amtes Schranken set­zt. Genau diese schranken­lose Autorität führt zum Macht­miss­brauch. Ohne garantierte Men­schen­rechte kön­nen sich die Opfer sex­ueller Gewalt nicht gegen die Amtsper­so­n­en wehren.75 Jahre nach der Ver­ab­schiedung der AEMR wer­den noch immer die Grun­drechte unsäglich viel­er Men­schen beschnit­ten. Was müsste geschehen, damit die Ein­hal­tung der Men­schen­rechte zur Selb­stver­ständlichkeit mutierte?Men­schen­rechte sind eine Her­aus­forderung. Wenn sie dann selb­stver­ständlich gewor­den sind, dann ist zu über­prüfen, ob sie schon im Reich Gottes angekom­men sind. Der Anwalt der Ärm­sten, Chris­tus, meint: «Was ihr für eine/n mein­er ger­ing­sten Brüder und Schwest­ern getan habt, das habt ihr mir getan.» (Mt 25,40). Kann man das Anliegen der Men­schen­rechte bess­er for­mulieren? Ich glaube schon. Die Folter der sex­uellen Gewalt wird erst abgeschafft, wenn wir im Opfer sex­ueller Gewalt, auch einen Men­schen, also eine Per­son erken­nen, Chris­tus erken­nen (Mt 25,40), der eine «men­schen­würdi­ge» Behand­lung ver­di­ent. Men­schen sollen sich gegen­seit­ig als Gle­iche, als Eben­bilder Gottes (Gen 1,26), anerken­nen und gle­ichzeit­ig in ihrer Ander­sheit respek­tieren, wie die Gold­ene Regel der Berg­predigt Jesu (Mt 7,12), rechtlich über­set­zt im Decre­tum Gra­tiani (1140), es schon seit zwei Jahrtausenden fordert. Wie kann die AEMR umge­set­zt wer­den?Der ethis­che Anspruch muss in Recht­s­tex­ten umge­set­zt wer­den. Die Men­schen­würde und die daraus fliessenden Men­schen­rechte, auch der Kinder, wird z.B. durch die Rat­i­fizierung der Kinder­recht­skon­ven­tion durch den Heili­gen Stuhl völk­er­rechtlich unter­strichen. Aber ohne rechtliche Über­set­zung ins gel­tende Recht der Kirche, ein­er Insti­tu­tion von 1,4 Mil­liar­den Men­schen, bleibt diese Völk­er­recht­skon­ven­tion eben­falls Maku­latur. Auch der inter­na­tionale Überwachungsauss­chuss der UN-Kinder­recht­skon­ven­tion weist die Kirche immer wieder darauf hin, dass sie die Kinder­rechte noch nicht in ihr Ver­fas­sungsrecht aufgenom­men hat, obwohl der Heilige Stuhl die Kinder­recht­skon­ven­tion rat­i­fiziert hat. An der UN-Kinder­recht­sta­gung vom 12./13. März 2024 an der Uni­ver­sität Luzern wird die ehe­ma­lige Staat­spräsi­dentin Irlands und Kinder­recht­sex­per­tin, Mary McAleese, die Rechte der Kinder ein­fordern, z.B. das Recht auf gewalt­freie Erziehung (Art 19 der UN-Kinder­recht­skon­ven­tion).Dieses Inter­view wurde schriftlich von Mar­i­anne Bolt geführt. Das voll­ständi­ge Inter­view ist im Pfar­reiblatt 50/51 des Kan­tons Zug zu find­en.___________________________________
Erläuterung der Abkürzungen: LG = Lumen gentium  (Dogmatische Konstitution der Kirche) NA = Nostra aetate (Erklärung über die Haltung der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen) GS = Gaudium et spes (Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute) DH = Dignitatis humanae (Erklärung über die Religionsfreiheit) c. 747 § 2= Artikel 2 des Codex des Kanonischen Rechtes
Marianne Bolt
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