Kein Sprach­auf­ent­halt für Mönch

Kein Sprach­auf­ent­halt für Mönch

Kein Sprach­auf­ent­halt für Mönch

Kar­me­li­ter­pa­ter auch vor Bun­des­ge­richt abgeblitzt

Im Fall des indi­schen Kar­me­li­ter­pa­ters, der wäh­rend eines Jah­res einen Sprach­kurs in Basel hät­te besu­chen sol­len, hat nun auch das Bun­des­ge­richt einen Ent­scheid gefällt. Das ober­ste Gericht des Lan­des ist auf die Beschwer­de gegen die Ableh­nung des Gesuchs für die Ein­rei­se für einen Sprach­auf­ent­halt gar nicht erst eingetreten.Mit dem am 24. Juli gefäll­ten Urteil des Bun­des­ge­richts (bundesgericht.ch; 2C_626/2018) bleibt der Ent­scheid des basel-städ­ti­schen Migra­ti­ons­am­tes ste­hen. Die­ses hat­te einem 35-jäh­ri­gen katho­li­schen Prie­ster die Ein­rei­se in die Schweiz für den Besuch eines ein­jäh­ri­gen Sprach­kur­ses ver­wei­gert. Der Pater hät­te im Kar­me­li­ter­klo­ster in Basel gelebt, das Klo­ster garan­tier­te gegen­über den Behör­den für Kost und Logis.Alle wei­te­ren Instan­zen stütz­ten den Ent­scheid des kan­to­na­len Migra­ti­ons­am­tes. Am 4. Dezem­ber 2017 wies das Justiz- und Sicher­heits­de­par­te­ment den Rekurs gegen den Ent­scheid des Amtes ab. Danach kam der Fall in die Medi­en. Auch der Wei­ter­zug an das Appel­la­ti­ons­ge­richt blieb erfolg­los (rechtsprechung.gerichte-bs.ch; VD.2017.284).Ste­fan Suter, Prä­si­dent der Stif­tung «Klo­ster der Kar­me­li­ter in Basel», ist über den Aus­gang des Ver­fah­rens ent­täuscht. «Wir bedau­ern sehr, dass man nicht Hand gebo­ten hat für eine ver­nünf­ti­ge Lösung und die Ein­rei­se für den Sprach­kurs erlaubt hat», sag­te er gegen­über «Kir­che heu­te». Für die Begrün­dung der Ableh­nung hat er kein Ver­ständ­nis. Das Argu­ment, der Sprach­kurs sei vor­ge­scho­ben wor­den, sei eine Unter­stel­lung. Das Justiz- und Sicher­heits­de­par­te­ment hat­te gel­tend gemacht, dass der Sprach­auf­ent­halt wesent­lich mit seel­sor­ge­ri­scher Tätig­keit ver­bun­den gewe­sen wäre. Gestützt dar­auf ging das Depar­te­ment von einer Umge­hung der stren­gen Zulas­sungs­be­din­gun­gen für die Erwerbs­tä­tig­keit aus.Das Appel­la­ti­ons­ge­richt hält in sei­nem Urteil fest, dass selbst bei Erfül­lung aller Vor­aus­set­zun­gen kein Rechts­an­spruch auf die Ertei­lung einer Bewil­li­gung für eine Ein­rei­se zur Aus- oder Wei­ter­bil­dung besteht. Den unter Abwä­gung ver­schie­de­ner Inter­es­sen gefäll­ten Ermes­sens­ent­scheid habe die Vor­in­stanz ein­ge­hend begrün­det. Ins Gewicht fiel dabei unter ande­rem, dass das vor­ge­schrie­be­ne mini­ma­le Unter­richts­pro­gramm um rund die Hälf­te unter­schrit­ten wer­de. «Der Argu­men­ta­ti­on der Vor­in­stanz, dass durch die sich erge­ben­de Frei­zeit die seel­sor­ge­ri­sche Tätig­keit in den Vor­der­grund rückt, kann voll­um­fäng­lich gefolgt wer­den», heisst es im Urteil.Der Mönch wäre aus­schliess­lich für den ein­jäh­ri­gen Deutsch­kurs nach Basel gekom­men und danach wie­der gegan­gen, beton­te Suter in sei­ner Stel­lung­nah­me zum Bun­des­ge­richts­ur­teil. «Er war nicht für die Seel­sor­ge vor­ge­se­hen.» Als Sprach­schü­ler, der kein Deutsch spricht, wäre er dafür auch nicht geeig­net gewe­sen. Für das Klo­ster bedeu­tet der Ent­scheid des­halb kei­nen Ein­bruch. «Der Klo­ster­be­trieb läuft wei­ter», sag­te Suter.Regu­la Vogt-Kohlerwww.ocdbasel.org
Redaktion Lichtblick
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