Entscheid des Kirchenrats zur Wahlbeschwerde
Im Nachgang zur Gemeindeleiterwahl an der Kirchgemeindeversammlung vom 17.11.2025 wurde eine Wahlbeschwerde eines Kirchgemeindemitglieds beim Kirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche eingereicht.
Der Kirchenrat hat die Beschwerde gegen die Wahl von Michael Lepke zum Gemeindeleiter der Kirchgemeinde Eiken-Münchwilen-Sisseln gutgeheissen und die Wahl annulliert.
Ausgangslage
An der Kirchgemeindeversammlung vom 17. November 2025 wurde Michael Lepke als Gemeindeleiter gewählt. Zunächst wurde jedoch bekanntgegeben, er sei nicht gewählt worden, weil das absolute Mehr angeblich nicht erreicht worden sei. Später stellte sich heraus, dass das absolute Mehr falsch berechnet worden war. Nach einer Korrektur des Wahlprotokolls galt Lepke als gewählt.
Dagegen erhob ein Kirchgemeindemitglied Beschwerde. Dieses kritisierte insbesondere:
die fehlerhafte Berechnung und Kommunikation des Wahlergebnisses, die fehlende Rechtsmittelbelehrung bei der Korrektur, die unklare Information über das Wahlverfahren. Wesentliche Erwägungen des Kirchenrats:
Der Kirchenrat stellte fest, dass die Wahl aus zwei grundlegenden Gründen ungültig war:
1. Falsche Art der Wahl
Nach dem Organisationsstatut müssen Gemeindeleitungen grundsätzlich an der Urne gewählt werden. Die Wahl von Michael Lepke wurde jedoch an einer Kirchgemeindeversammlung durchgeführt.
Für eine solche Ausnahme wäre eine ausdrückliche Bewilligung des Kirchenrats erforderlich gewesen. Eine solche Bewilligung lag nicht vor.
Die Wahl verstiess deshalb gegen das Organisationsstatut.
2. Fehlerhaftes Wahlverfahren
Die verwendeten Wahlzettel waren ungeeignet:
1. Die Stimmberechtigten mussten einen Namen handschriftlich eintragen.
2. Tatsächlich konnte aber nur eine Person mit bischöflicher Missio (kirchlicher Beauftragung) gewählt werden.
3. Stimmen für andere Personen konnten rechtlich gar nicht berücksichtigt werden.
Damit war die freie und unverfälschte Willensbildung der Stimmberechtigten nicht gewährleistet. Der Kirchenrat hielt fest, dass ein solches Verfahren den Anforderungen an die politischen Rechte nicht genügt. Zudem räumte der Kirchenrat ein, dass auch die von der Landeskirche bereitgestellten Formulare fehlerhaft gewesen seien.
Folgen des Entscheids
Der Kirchenrat hob die Wahl von Michael Lepke auf. Auf eine sofortige Neuwahl wurde jedoch verzichtet, weil:
1. Ende November 2026 ohnehin Gesamterneuerungswahlen stattfinden,
2. eine zusätzliche Urnenwahl für die Kirchgemeinde unverhältnismässig aufwendig wäre.
Stattdessen soll die Gemeindeleitung im Rahmen der ordentlichen Gesamterneuerungswahlen vom 29. November 2026 neu gewählt werden. Da er nicht gültig gewählt wurde, besitzt er in der Kirchenpflege jedoch kein Stimmrecht.
Entscheid
Der Kirchenrat entschied:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Wahl von Michael Lepke zum Gemeindeleiter wird annulliert.
3. Die Neuwahl erfolgt bei den Gesamterneuerungswahlen am 29. November 2026.
4. Der Entscheid muss nach Rechtskraft veröffentlicht werden.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Kernaussage
Der Kirchenrat hat die Wahl nicht wegen des ursprünglich falsch berechneten absoluten Mehrs aufgehoben, sondern weil die Wahl insgesamt rechtswidrig durchgeführt wurde: Sie hätte an der Urne stattfinden müssen, und das verwendete Wahlverfahren war rechtlich mangelhaft. Deshalb wurde die Wahl für ungültig erklärt.
Kirchenpflege Eiken-Münchwilen-Sisseln

