Entscheid des Kirchenrats zur Wahlbeschwerde

Im Nach­gang zur Gemein­deleit­er­wahl an der Kirchge­mein­de­v­er­samm­lung vom 17.11.2025 wurde eine Wahlbeschw­erde eines Kirchge­mein­demit­glieds beim Kirchen­rat der römisch-katholis­chen Lan­deskirche ein­gere­icht.

Der Kirchen­rat hat die Beschw­erde gegen die Wahl von Michael Lep­ke zum Gemein­deleit­er der Kirchge­meinde Eiken-Münch­wilen-Sis­seln gut­ge­heis­sen und die Wahl annul­liert.

Aus­gangslage

An der Kirchge­mein­de­v­er­samm­lung vom 17. Novem­ber 2025 wurde Michael Lep­ke als Gemein­deleit­er gewählt. Zunächst wurde jedoch bekan­nt­gegeben, er sei nicht gewählt wor­den, weil das absolute Mehr ange­blich nicht erre­icht wor­den sei. Später stellte sich her­aus, dass das absolute Mehr falsch berech­net wor­den war. Nach ein­er Kor­rek­tur des Wahl­pro­tokolls galt Lep­ke als gewählt.

Dage­gen erhob ein Kirchge­mein­demit­glied Beschw­erde. Dieses kri­tisierte ins­beson­dere:

die fehler­hafte Berech­nung und Kom­mu­nika­tion des Wahlergeb­niss­es, die fehlende Rechtsmit­tel­belehrung bei der Kor­rek­tur, die unklare Infor­ma­tion über das Wahlver­fahren. Wesentliche Erwä­gun­gen des Kirchen­rats:

Der Kirchen­rat stellte fest, dass die Wahl aus zwei grundle­gen­den Grün­den ungültig war:


1. Falsche Art der Wahl

Nach dem Organ­i­sa­tion­sstatut müssen Gemein­deleitun­gen grund­sät­zlich an der Urne gewählt wer­den. Die Wahl von Michael Lep­ke wurde jedoch an ein­er Kirchge­mein­de­v­er­samm­lung durchge­führt.

Für eine solche Aus­nahme wäre eine aus­drück­liche Bewil­li­gung des Kirchen­rats erforder­lich gewe­sen. Eine solche Bewil­li­gung lag nicht vor.

Die Wahl ver­stiess deshalb gegen das Organ­i­sa­tion­sstatut.


2. Fehler­haftes Wahlver­fahren

Die ver­wen­de­ten Wahlzettel waren ungeeignet:

1. Die Stimm­berechtigten mussten einen Namen hand­schriftlich ein­tra­gen.

2. Tat­säch­lich kon­nte aber nur eine Per­son mit bis­chöflich­er Mis­sio (kirch­lich­er Beauf­tra­gung) gewählt wer­den.

3. Stim­men für andere Per­so­n­en kon­nten rechtlich gar nicht berück­sichtigt wer­den.

Damit war die freie und unver­fälschte Wil­lens­bil­dung der Stimm­berechtigten nicht gewährleis­tet. Der Kirchen­rat hielt fest, dass ein solch­es Ver­fahren den Anforderun­gen an die poli­tis­chen Rechte nicht genügt. Zudem räumte der Kirchen­rat ein, dass auch die von der Lan­deskirche bere­it­gestell­ten For­mu­la­re fehler­haft gewe­sen seien.


Fol­gen des Entschei­ds

Der Kirchen­rat hob die Wahl von Michael Lep­ke auf. Auf eine sofor­tige Neuwahl wurde jedoch verzichtet, weil:

1. Ende Novem­ber 2026 ohne­hin Gesamterneuerungswahlen stat­tfind­en,

2. eine zusät­zliche Urnen­wahl für die Kirchge­meinde unver­hält­nis­mäs­sig aufwendig wäre.

Stattdessen soll die Gemein­deleitung im Rah­men der ordentlichen Gesamterneuerungswahlen vom 29. Novem­ber 2026 neu gewählt wer­den. Da er nicht gültig gewählt wurde, besitzt er in der Kirchenpflege jedoch kein Stimm­recht.


Entscheid

Der Kirchen­rat entsch­ied:

1. Die Beschw­erde wird gut­ge­heis­sen.

2. Die Wahl von Michael Lep­ke zum Gemein­deleit­er wird annul­liert.

3. Die Neuwahl erfol­gt bei den Gesamterneuerungswahlen am 29. Novem­ber 2026.

4. Der Entscheid muss nach Recht­skraft veröf­fentlicht wer­den.

5. Es wer­den keine Ver­fahren­skosten erhoben.


Ker­naus­sage

Der Kirchen­rat hat die Wahl nicht wegen des ursprünglich falsch berech­neten absoluten Mehrs aufge­hoben, son­dern weil die Wahl ins­ge­samt rechtswidrig durchge­führt wurde: Sie hätte an der Urne stat­tfind­en müssen, und das ver­wen­dete Wahlver­fahren war rechtlich man­gel­haft. Deshalb wurde die Wahl für ungültig erk­lärt.

Kirchenpflege Eiken-Münch­wilen-Sis­seln

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